Was Ist Eine “Immobilie“ Im Immobilien-Leasing?

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem Immobilien-Leasing. Dabei wurde bislang allerdings gar nicht diskutiert, ob das zu Grunde liegende Objekt überhaupt eine „Immobilie“ ist. Für die Beantwortung der Frage ist beim Leasing vor allem die steuerliche Sicht relevant, nicht die zivilrechtliche Beurteilung des Gebäudes bzw. einzelner Gebäudebestandteile.

Warum ist es wichtig zu wissen, ob bei einem Bauwerk steuerlich eine Mobilie oder eine Immobilie vorliegt?

  • Die Abschreibungsdauern sind bei Mobilien und Immobilien unterschiedlich. Somit differieren auch die Bezugsgrößen für die 90-Prozent-Grenze bei der Grundmietzeit (entsprechend der Leasingerlasse).
  • Es gibt unterschiedliche Leasingerlasse für Mobilien und Immobilien mit großen Unterschieden, die die Risikoverteilung betreffen. Es sind somit beim Immobilien-Leasing andere Vertragsbedingungen nötig!
  • Es gibt Unterschiede in der umsatzsteuerlichen Behandlung.
  • Aspekte wie GrundsteuerGrunderwerbsteuer usw. spielen eine Rolle.
  • Der Pauschalsatz zur Berechnung der Zinsanteile von Leasingraten sind im Rahmen der gewerbesteuerlichen 25-prozentigen Hinzurechnung von Schuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG bei der Berechnung des Gewerbeertrags unterschiedlich für das Mobilien- bzw. Immobilien-Leasing.
  • Im Kommunal-Leasing müssen Leasingverträge von der Kommunalaufsicht einzelgenehmigt werden. Es gibt allerdings in jedem Bundesland Ausnahmevorschriften, die zudem noch von Land zu Land variieren. Ein Kriterium ist dabei bisweilen, ob es sich um einen Mobilien- oder um einen Immobilien-Leasingvertrag handelt. So gelten beispielsweise in Bayern Mobilien-Leasingverträge als allgemein genehmigt, während Immobilien-Leasingverträge einzelgenehmigungspflichtig sind.

Nach welchen Kriterien richtet sich nun die Abgrenzung? Das Steuerrecht definiert die Begriffe Grundvermögen und Betriebsvorrichtung. Zur Abgrenzung der Begriffe Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen gibt es einen Anwendungserlass der Länderfinanzministerien vom 05.06.2013 (S 3130 BStBl. 2013 I S. 734).

Nach diesem Erlass ist zunächst zu prüfen, ob bei einem Bauwerk ein „Gebäude“ vorliegt (dann wäre der Leasingvertrag ein Immobilien-Leasingvertrag). Ist dies der Fall, dann handelt es sich nicht um eine Betriebsvorrichtung. Ein Gebäude im steuerlichen Sinn liegt dann vor, wenn bei einem Bauwerk alle (!) nachfolgenden fünf Kriterien erfüllt sind:

  • Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung
  • Dauernder Aufenthalt von Menschen
  • Feste Verbindung mit dem Grund und Boden
  • Beständigkeit des Bauwerks
  • Standfestigkeit

Der Erlass beschreibt ausführlich, was unter den einzelnen Kriterien zu verstehen ist. Zudem enthält er eine lange Liste mit verschiedenen Objekten und führt in dieser auf, ob eine Betriebsvorrichtung vorliegt oder nicht. Abschließend gibt es verschiedene Abbildungen, wie bestimmte Objekte gebaut sein müssen, damit sie den Tatbestand einer Betriebsvorrichtung (= Mobilie) erfüllen.

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