Mitteilungspflicht Des Vermieters

Sofern das Vorkaufsrecht vom Mieter ausgeübt werden könnte und keine der erwähnten Ausnahmen vorliegt, muss der Vermieter einige Mitteilungspflichten wahren. Diese müssen vom Verkäufer dringend berücksichtigt werden, da im schlimmsten Fall Schadensersatzforderungen die Folge sein können. So muss der Mieter schriftlich auf sein Vorkaufsrecht hingewiesen und über den exakten Inhalt des Vertrages aufgeklärt werden. In der Regel bedeutet dies, dass eine Kopie des gesamten Kaufvertrages an den Mieter ausgehändigt werden muss.

Der Mieter hat daraufhin das Recht, innerhalb von zwei Monaten sein Interesse zu bekunden. Dies kann formlos in Schriftform erfolgen. Dem Mieter muss daraufhin sein Vorkaufsrecht eingeräumt werden, wobei alle eventuellen Preisnachlässe, welche dem anderen Kaufinteressenten zugestanden wurden, auch dem Mieter zustehen. Sollte in der Zwischenzeit die Grundbucheintragung erfolgen, so hat der Mieter das Recht auf Schadensersatz. Aus diesem Grund ist es wichtig, den Mieter rechtzeitig zu informieren und seine Entscheidung abzuwarten. Sollte sich der Kaufpreis in der Zwischenzeit ändern, so muss der Mieter auch hierüber aufgeklärt werden. Seine zweimonatige Bedenkzeit beginnt dann von Neuem.

Mieter mit Vorkaufsrecht können Käufer abschrecken

Sollte das Vorkaufsrecht des Mieters also missachtet werden, so kann dies für Sie als Verkäufer teuer werden. Tatsächlich werden derartige Fälle häufig vor Gericht verhandelt, da Mieter in vielen Situationen erst zu spät über den Verkauf der Immobilie informiert werden. Für Käufer ist es außerdem ein Unsicherheitsfaktor, wenn ein Mieter noch ein Vorkaufsrecht besitzt. Der Kauf kann sich so in die Länge ziehen und im schlimmsten Fall wird der Kaufvertrag sogar ungültig, wenn der Mieter von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte.

Für alle Beteiligten ist es daher sinnvoll, frühzeitig das Gespräch zu suchen und Absichten über Verkauf, spätere Nutzung der Wohnung und Kaufabsichten klar und deutlich zu formulieren. Für Vermieter kann es aber möglicherweise auch vernünftig sein, bereits im Vorfeld über die Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung nachzudenken, wenn absehbar ist, dass früher oder später ein Verkauf der Wohnung ansteht. Auf diese Weise geht man dem Vorkaufsrecht und den damit verbundenen langwierigen Prozessen aus dem Weg.

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