Vermietung An Studenten: Das Sollten Private Vermieter Beachten

In Universitätsstädten und der nahen Umgebung sind Studentenwohnungen ein begehrtes Gut. Ziehen Sie die Vermietung an Studenten in Betracht, finden Sie in der Regel schnell einen Mieter. Wie Sie Ihre Zielgruppe am besten erreichen, was bei der Nebenkostenvereinbarung beachtet werden muss und warum Sie besonderes Augenmerk auf den Mietvertrag legen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

Was wird vermietet?

Entsprechend der Größe und der Aufteilung der Wohnung können Sie entscheiden, ob nur die Vermietung an eine Einzelperson oder an eine Wohngemeinschaft infrage kommt.

WG

Für eine WG kommen mehrere Studenten zusammen, die die Wohnung gemeinschaftlich nutzen, bei der jedoch jeder ein eigenes Zimmer hat. Es findet daher die Vermietung eines Zimmers mit zusätzlichen Nutzungsrechten für beispielsweise Küche und Badezimmer statt.

Wie groß die WG ausfällt, hängt von der Zimmeranzahl Ihrer Immobilie ab. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Zimmer eine ähnliche Größe haben und die Wohnung mit den wichtigsten Elementen ausgestattet ist. Die wenigsten neu gefundenen Wohngemeinschaften sind bereit, gemeinsam eine neue Küche zu kaufen.

Einzelvermietung

Nicht alle Studenten sind auf der Suche nach einer Wohngemeinschaft. Viele wünschen sich die Ruhe einer eigenen kleinen Wohnung. Häufig besteht dabei die Bereitschaft, für diesen Komfort mehr zu zahlen. Generell können Sie in der Regel höhere Quadratmeterpreise nehmen, wenn es sich um die Vermietung einer 1-Zimmer-Wohnung handelt. Allerdings müssen Sie sich je nach Lage für die Preisgestaltung an einer eventuell geltenden Mietpreisbremse orientieren.

Möbliert vermieten

Eine Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen, bietet die Vermietung möblierter Wohnungen. Während sich für die Grundmiete zwar an der ortsüblichen Vergleichsmiete, also dem Mietspiegel, orientiert werden muss, kann die Gesamtmiete durch den Möbelzuschlag auch darüber liegen.

Allerdings gibt es vom Gesetzgeber keine Vorgabe darüber, wann eine Wohnung als möbliert gilt. Grundsätzlich sollten jedoch wesentliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sein, ein einzelner Tisch oder ein Kleiderschrank reichen nicht aus. Der Nutzwert sollte sich also durch die Möblierung erhöht haben.

Untervermietung

Insbesondere Studenten, die fremdsprachliche Studiengänge gewählt haben, müssen im Laufe des Studiums ein Auslandsemester absolvieren. Aber auch Langzeitpraktika in anderen Städten sind gang und gäbe. Um nicht mit einer doppelten Mietzahlung belastet zu werden, bietet die Untervermietung eine willkommene Möglichkeit.

Solange keine berechtigten Gründe Ihrerseits vorliegen, warum eine Untervermietung an einen bestimmten Mieter nicht infrage kommt, dürfen Sie dem Hauptmieter dies nicht untersagen. Dieser haftet auch während seiner Abwesenheit für die Wohnung und kann bei ausbleibender Mietzahlung belangt werden. Für Sie entsteht daher kein gesondertes Risiko.

Es sollte jedoch eine entsprechende Klausel über die generelle Gestattung der Untervermietung in den Mietvertrag aufgenommen werden. So vermeiden Sie spätere Konflikte mit dem Mieter.

Erreichen der Zielgruppe

Wenn Studenten Wohnungen suchen, ist in der Regel das Internet die erste Anlaufstelle. Häufig kennen sie sich in der Universitätsstadt nicht aus oder waren vor der Einschreibung noch nie in der neuen Heimat.

Online-Portale

Daher ist es sinnvoll, die Anzeige online zu schalten, um so möglichst vielen Interessenten die Möglichkeit zu geben, eine Unterkunft zu finden. Über verschiedene Online-Portale können Wohnungsanzeigen meist kostenlos geschaltet werden.

Darin können Sie sich gezielt an Ihre Zielgruppe wenden und die Vorzüge von Wohnung und Lage hervorheben. Zudem erfolgt die Kommunikation schnell und unkompliziert. Sobald die Wohnung vermietet ist, können Sie die Anzeige abschalten und bei Bedarf die geschriebenen Texte für einen späteren Zeitpunkt speichern.

Aushänge an der Uni

Da Studenten auch während ihrer Zeit an der Uni neue Unterkünfte suchen, kann ein Aushang an den Schwarzen Brettern der Universität ebenfalls zum Erfolg führen. Zudem kann eine Kombination aus Online-Anzeige und Aushang als Methode genutzt werden. Auf dem Aushang können Sie dann mittels URL oder QR-Code auf die weiterführenden Informationen der Online-Variante verweisen.

Welche Auskünfte dürfen verlangt werden?

Dass Sie als Vermieter wissen möchten, wer in Ihre Wohnung einzieht, ist nachvollziehbar. Neben der Vorlage einer Kopie des Personalausweises ist eine Mieterselbstauskunft ein gern gewähltes Mittel zur Informationsbeschaffung. Doch längst nicht alle Fragen sind erlaubt. Die Selbstauskunft ist heute oft Standard, wenn es um die Neuvermietung einer Immobilie oder Wohnung geht. Erlaubt sind dabei jedoch nur Fragen, welche das direkte Mietverhältnis betreffen.

Bei der Vermietung an Studenten ist vor allem die Frage zur Bonität von Bedeutung. Erhält der Mieter beispielsweise BAföG und Unterstützung durch die Eltern, ist die Finanzierung der Wohnung in der Regel gesichert. Kommt dann über die Kaution noch eine Bürgschaft durch die Eltern hinzu, sind Sie auf der sicheren Seite.

Kaution vereinbaren

Die Kaution bietet Ihnen als Vermieter Sicherheit, dass eventuelle Schäden nach Beendigung des Mietverhältnisses finanziell gedeckt sind. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu, vom Mieter eine Kaution zu verlangen, besteht jedoch nicht.

Für die Zahlung stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Neben der Barzahlung sind eine Bürgschaft oder das Anlegen eines Kautionskontos häufige Varianten. Auch die Teilung der Kaution in Barzahlung und Bürgschaft wird gerne vereinbart, da die Barkaution oftmals eine große Lücke in die für einen Umzug gesparte Summe reißt.

Welche Art der Kaution verlangt wird, ist Ihre Entscheidung. Sie müssen Vorschlägen des neuen Mieters nicht zustimmen, sondern können die bevorzugte Variante selbst festlegen.

Beim Verlangen einer Barkaution müssen Sie dem Mieter jedoch die Möglichkeit geben, diese in drei Raten zu zahlen, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.

Höhe der Kaution

Egal, für welche Variante Sie sich bei der Kaution entscheiden, es gilt gemäß § 551 Absatz 1 BGB die Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten. Bis dahin darf die Höhe der Kaution frei vereinbart werden. Die Festlegung muss dabei im Mietvertrag erfolgen. Geschieht dies nicht, ist Ihr Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet und er kann eine gezahlte Kaution zurückverlangen, falls lediglich eine mündliche Vereinbarung erfolgt ist.

Insbesondere bei Studenten bieten die Eltern oftmals eine Bürgschaft zusätzlich zur Barkaution an, um Ihnen weitere Sicherheiten zu geben. Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous post Untermiete Und Untervermietung – Was Ist Wann Erlaubt?
Next post Vermieterrechte