Mietvertrag aufsetzen
Der Mietvertrag stellt die Basis eines jeden Mietverhältnisses dar. Sämtliche Vereinbarungen sollten hier vermerkt werden, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Die Vermietung an Studenten bringt den Vorteil mit sich, dass die Mieter in der Regel keine auf Langfristigkeit ausgelegte Unterkunft suchen und Sie nach dem Mieterwechsel bei Bedarf die Miethöhe anpassen können.
Mehrere Personen
Hat Ihr Eigentum eine entsprechende Größe, bietet sich die Vermietung als WG an. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte für jede Person ein Mietvertrag aufgesetzt werden. Dadurch sind alle in der Wohnung lebenden Personen an die Zahlungspflicht gebunden und bei Zahlungsunfähigkeit eines Mieters erhalten Sie weiterhin die Miete der anderen Studenten. Allerdings müssen Sie in diesem Fall auch für jeden Mieter eine eigene Nebenkostenabrechnung erstellen, sofern keine Pauschalzahlung vereinbart wurde.
Eine Alternative besteht darin, in einem Vertrag die Informationen aller Mieter zu bündeln. In diesem Modell haften alle Bewohner gleichermaßen und sind gesamtverantwortlich für die Mietzahlung. Eine einzige Nebenkostenabrechnung ist zudem ausreichend. Gleichzeitig besteht jedoch wenig Flexibilität, was den Mieterwechsel angeht, da alle Vertragspartner zustimmen müssen.
Auch kann einer der Studenten als Hauptmieter vertraglich bestimmt werden, der dann die weiteren Zimmer mit Genehmigung untervermietet. Er allein ist dann auch für die pünktliche Zahlung der Miete verantwortlich. Kann er nicht zahlen, haben Sie keine Möglichkeit, sich das Geld von den Untermietern zu holen. Alle Modelle gehen mit Vor- und Nachteilen einher. Welches für Sie infrage kommt, können Sie selbst entscheiden.
Mieterwechsel
Da bei einer Wohngemeinschaft häufig Studenten aus verschiedenen Semestern zusammentreffen, sollte bereits im Vertrag vereinbart werden, dass die Möglichkeit des Mieterwechsels besteht. Ein Mieter kann dann auch vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden, wenn es einen qualifizierten Nachmieter gibt, durch den Auszug des alten und Einzug des neuen Mieters zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.
Dadurch ist gewährleistet, dass die Anzahl der Personen gleich bleibt, wodurch für Sie die Sicherheit der Mietzahlungsfortführung besteht. Zudem bedarf es nicht bei jedem anstehenden Mieterwechsel Ihrer Genehmigung, sondern er muss Ihnen lediglich mitgeteilt werden.
Einzelpersonen
Für Einzelpersonen ist die Sache mit dem Mietvertrag einfacher. Sie setzen einen Mietvertrag mit allen erforderlichen Informationen sowie Klauseln auf und Ihr Mieter unterschreibt diesen. Er ist damit Hauptverantwortlicher für die Wohnung. Auch für die Vermietung an Studenten gelten die Bedingungen des deutschen Mietrechts (§§ 535 bis 580a BGB).
Da im Laufe des Studiums die Notwendigkeit einer Untervermietung auftreten kann, sollten Sie einen entsprechenden Absatz in den Vertrag aufnehmen.
Befristeter Vertrag
Bei Studenten ist die Zeit, die sie an einem Ort bleiben, oft von Beginn an zeitlich begrenzt. Drei Jahre für den Bachelor, zwei für den Master sind die Regelstudienzeiten. An ihnen kann sich für das Aufsetzen eines befristeten Vertrages orientiert werden.
Allerdings sind sogenannte Zeitmietverträge nur unter bestimmten Bedingungen möglich (§ 575 BGB). Diese liegen vor, wenn Sie beispielsweise beabsichtigen, die Wohnung nach Ablauf der Zeit für den Eigenbedarf zu nutzen oder eine umfangreiche Sanierung durchführen wollen, die das Fortbestehen des Mietverhältnisses nicht möglich macht.
Gründe für Vertragsverlängerung
Welche der Gründe zutreffen, muss bei Vertragsabschluss klar kommuniziert werden. Zudem kann der Mieter ab vier Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit verlangen, dass Sie ihm mitteilen, ob der Grund für die Befristung noch Gültigkeit besitzt. Die Mitteilung darüber muss innerhalb eines Monates erfolgen, da sich sonst der Vertrag entsprechend verlängert.
Bei späterem Einsetzen oder Entfall des Befristungsgrundes hat der Mieter ein Recht auf Verlängerung bis zu dem Zeitpunkt beziehungsweise auf unbegrenzte Zeit.
Befristete Mietverträge bedürfen keiner ordentlichen Kündigung. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Gründe vorliegen.
Unbefristeter Vertrag
Eine weitere Möglichkeit bildet der unbefristet abgeschlossene Mietvertrag. Ihr Mieter kann diesen mit einer Frist von drei Monaten jederzeit kündigen. Für Sie verlängert sich die Frist je nach Dauer des Mietverhältnisses jedoch erstmals nach fünf Jahren von drei auf sechs Monate. Nach acht Jahren und mehr liegt die Frist schließlich bei neun Monaten.
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es auch bei unbefristeten Verträgen die Option der fristlosen Kündigung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.